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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
  I. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen, vorausgesetzt, unser Vertragspartner ist Unternehmer (§ 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Wir erkennen entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
  II. Alle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  III. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem anderen Vertragsteil.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
  I. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  II. Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang bei uns annehmen. Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
  III. Aufträge und Änderungen von Verträgen – vor allem die Preisangaben – werden erst auf Grund unserer schriftlichen Bestätigung und nur in diesem Umfange wirksam.
  IV. Der Vertragspartner hat nach unverzüglicher Überprüfung unserer Auftragsbestätigung spätestens nach einer Woche etwaige Unstimmigkeiten schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
§ 3 Vermögensverschlechterung
  I. Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet sein könnte, sind wir berechtigt, unsere Leistung, sofern der Vertragspartner keine angemessene Sicherheit leistet, von einem sofortigen Ausgleich aller Forderungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir bereits geleistet, sind wir berechtigt, wenn nicht eine angemessene Sicherheit geleistet wird, etwa überlassene Musterstücke etc. sofort herauszufordern.
  II. Verhandlungspartner, die im Namen und / oder für Rechnung Dritter Aufträge an uns erteilen, haften neben dem Vertragspartner uns gegenüber als Vertragspartner in vollem Umfange.
§ 4 Preise und Liefermengen
  I. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Rollgeld und Verpackung. Diese Positionen berechnen wir jeweils nach den am Liefertag gültigen Preisen.„“
  II. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der am Liefertag gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
  III. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, Materialpreisänderungen oder Änderungen der Energiekosten eintreten, die unmittelbar die Selbstkosten verändern, die wir als Sachleistungsschuldner bei der Erbringung unserer Gegenleistung zu tragen haben. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
  IV. Bei kundenspezifischen Sonderteilen sind aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Mindermengen nicht immer zu vermeiden. Daher sind wir bei Sonderkonstruktionen zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% berechtigt. Berechnet wird jeweils die tatsächlich gelieferte Menge.
  V. Der Abzug von Skonto durch den Vertragspartner bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 5 Zahlungsbedingungen
  I. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. Einer Mahnung bedarf es für den Eintritt des Verzugs nicht. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir befugt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  II. Funktionstüchtige Teilleistungen können von uns jeweils separat abgerechnet werden.
  III. Wir nehmen Schecks, Wechsel und Zahlungsanweisungen nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung an. Der Vertragspartner erkennt an, dass die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die betreffende Scheck-, Wechsel- oder Überweisungssumme uns endgültig zugeflossen ist.
  IV. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Ein weitergehender Verzögerungsschaden bleibt hiervon unberührt.
  V. Der Vertragspartner darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.
  VI. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  VII. Forderungen des Vertragspartners gegen uns dürfen nicht abgetreten werden. Dies gilt auch für die Abtretung an Inkassobüros und Kreditinstitute.
  VIII. Unsere Mitarbeiter sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
§ 6 Lieferung und Lieferzeiten
  I. Die Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen nach Vertragsschluss.
  II. Lieferfristen werden von uns unverbindlich bestätigt. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
  III. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  IV. Eine etwaige Montage kann durch Drittunternehmer in unserem Namen erfolgen.
  V. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus.
  VI. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
  VII. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Vertragspartner berechtigt, für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes zu verlangen. Insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  VIII. Setzt uns der Vertragspartner bei Leistungsverzug eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Vertragspartner allerdings nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
§ 7 Dauerabschluss und Abrufaufträge
  I. Bei Abrufaufträgen muss die Ware innerhalb der Abruffrist mit angemessener Ankündigungsfrist abgeholt bzw. bei Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen und bei Lieferung abgenommen werden.
  II. Ist keine Frist für den Abruf vereinbart, muss der Abruf innerhalb angemessener Frist nach Meldung der Lieferbereitschaft erfolgen. Wir sind berechtigt, dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist für den Abruf zu setzen.
  III. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  IV. Nach fruchtloser Nachfristsetzung sind wir berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  V. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Vertragspartners überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf gültigen Tagespreisen berechnen.
§ 8 Gefahrenübergang
  I. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht damit mit der Übergabe an den Vertragspartner und bei Vereinbarung eines Versendungskaufs mit der Übergabe der Ware an das Frachtunternehmen, spätestens aber mit dem Verlassen des Lagers auf den Vertragspartner über.
  II. Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern Die für die Versicherung anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.
  III. Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Vertragspartners oder einem aus seiner Sphäre stammenden Grund, z. B. fehlender Abruf der Ware, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
§ 9 Mängelgewährleistung
  I. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Vertragspartners aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
  II. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  III. Wir haften nicht für Mängel, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Vertragspartners voraus, dass er die Ware unverzüglich nach Maßgabe der §§ 377, 378 HGB untersucht und seinen Rügeobliegenheiten nachkommt. Unverzüglich bedeutet, die Reklamation hat schriftlich spätestens drei Arbeitstage nach Lieferung zu erfolgen.
  IV. Für Mängel, die auf vom Vertragspartnergelieferte Vorlagen und Angaben zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Wir sind auch nicht verpflichtet, den Vertragspartner auf etwaige Mängel der Vorlagen hinzuweisen.
  V. Sofern ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Vertragspartner unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
  VI. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  VII. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch er nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
  VIII. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen, vor allem die Kosten für Transport, Weg, Material und Arbeit zu tragen. Ist die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden, so werden die hierdurch erwachsenden Kosten nicht übernommen.
  IX. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Entgeltes zu verlangen. Dabei besteht jedoch bei einem unerheblichen Mangel kein Rücktrittsrecht.
  X. Zusicherungen von Eigenschaften erfolgen nur schriftlich.
  XI. Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge.
  XII. Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 10.
  XIII. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  XIV. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sie gelten hingegen nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
  I. Soweit sich aus diesen Regelungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  II. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  III. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
  IV. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Aufbewahrung von Originalen und Vorlagen
  I. Angebote, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Vertragsunterlagen ohne unsere Zustimmung anderen zur Kenntnis zu bringen. Händigt der Vertragspartner uns Originale, Muster und Vorlagen aus, so sind diese frei Haus zu liefern.
  II. Die Lagerung der Vorlagen erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Vertragspartners. Eine etwaige Versicherung hat der Vertragspartner zu übernehmen.
  III. Die Rücksendung erfolgt mit gewöhnlicher Post, wenn nicht der Vertragspartner schriftlich eine andere Versandart wünscht. Die insoweit entstehenden Mehrkosten hat der Vertragspartner zu tragen.
  IV. Die Gefahr des Untergangs geht mit der Absendung gleich welcher Art auf den Vertragspartner über.
§ 12 Sicherung des Eigentums
  I. An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns bis zum Ausgleich aller uns gegen den Vertragspartner aus dem Liefervertrag zustehenden Forderungen das Eigentum vor.
  II. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  III. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder verletzt er eine andere vertragliche Verhaltenspflicht, so sind wir berechtigt, die überlassenen Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  IV. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht, so schuldet er Schadensersatz, der mindestens zehn vom Hundert des Warenwertes ausmacht. Der Vertragspartner hat vor allem die Gegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  V. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die überlassenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Es gelten dabei die folgenden ergänzenden Regelungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben
  VI. Ist der andere Vertragsteil Mieter, so tritt er uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten - etwa seinen Vermieter - erwachsen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  I. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der bestehenden Vertragsbeziehung ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
  II. Sofern der andere Vertragsteil Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wegen bereits bestehender und zukünftiger Ansprüche. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess.
  III. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: August 2023
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